Arbeitsmaschinen

Klasse L

Zugmaschinen (nationale Klasse)

  • die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden,
  • mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und 

Kombinationen aus diesen Fahrzeugen (mit Anhängern), wenn sie

  • mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden 

 

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge

  • jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und 

Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.

 Mindestalter:

 16 Jahre

 Voraussetzungen:

 -

 Befristung:

 Klasse L ist unbefristet gültig

 Einschluss:

 -

 Hinweise:

 -

 

Klasse T

Zugmaschinen (nationale Klasse)

  • mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und


Selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder selbstfahrende Futtermischwagen

  • mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,
  • die  jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)

 

 Mindestalter:

 16 Jahre

 Voraussetzungen:

 -

 Befristung:

 Klasse T ist unbefristet gültig

 Einschluss:

 Klassen L und AM

 Hinweise:

 

Zugmaschinen der Klasse T mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von Inhabern gefahren werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.