FAQ

Darf man mit Klasse B auch Motorräder/Motorroller fahren?
Die Klasse B ist die typische Pkw-Fahrerlaubnis. Sie umfasst neben den Pkw alle anderen Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 8 Sitzplätzen außer dem Führersitz, nicht jedoch Krafträder der Klassen A1 und A. Sie berechtigt aber zum Führen von Kleinkrafträdern der Klasse AM (Moped und Mokick) 

 

 

Was darf ich mit der Klasse B fahren?

Kraftwagen bis 3,5 t zG

  • Mitführen von Anhängern:

      - Alle Anhänger bis 750 kg zG

      - bei Anhängern mit einer zG von mehr als 750 kg ist die zG der Kombination auf 3.500 kg begrenzt.

 

Wer z.B. Boots- oder Pferdeanhänger mitführen will, wird in der Regel mit der Erweiterung B 96 auskommen (siehe Beschreibung B96 unter PKW)


Kann ich B und BE in einem Ausbildungsgang erwerben?
Die Erteilung der Klasse BE setzt den Besitz oder die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung der Klasse B voraus. Das heißt im Klartext, dass die Klassen B und BE in einem Ausbildungsgang erworben werden können. Die praktische Prüfung für Klasse BE darf aber erst nach erfolgreicher theoretischer und praktischer Prüfung der Klasse B angetreten werden.

Muss für die Klasse BE eine zusätzliche theoretische Prüfung abgelegt werden?
Theoretische Ausbildung und Prüfung entfallen bei Klasse BE.

 

 

Was hat es mit der Befristung der Führerscheine auf sich?

Seit dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine sind nach den Vorgaben der sog. 3. EG-Führerscheinrichtlinie - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.

 

 

Ich war bereits vor dem 19.01.2013 im Besitz eines Führerscheins. Gelten diese Neuregelungen auch für mich?

Vor dem 19.01.2013 erworbene Fahrerlaubnisse bleiben unberührt. Durch Eintragungen auf dem neuen Führerschein wird sichergestellt, dass vor dem 19.01.2013 erworbene Besitzstände auch bei Ausstellung eines neuen Führerscheins erhalten bleiben.
Eine Pflicht zum Umtausch gibt es derzeit nicht. Allerdings müssen bis Ende 2032 alle Führerscheine den Vorgaben der 3. EG-Führerscheinrichtlinie entsprechen.
Die neuen Regelungen gelten für alle Führerscheine, die nach dem 19.01.2013 ausgestellt werden und damit für alle Fahrerlaubnisse, die seit dem 19.01.2013 erteilt oder verlängert werden. Aber auch zum Beispiel beim Ersatz eines verloren gegangen Führerscheins oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis wird seit dem 19.01.2013 nur noch der neue Führerschein ausgegeben.

 

Muss ich mich künftig regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen unterziehen?

Nach Ablauf der Befristung wird das Führerscheindokument nur verwaltungsmäßig umgetauscht. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit – wie bisher – nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung (u.a. für Berufskraftfahrer, Busfahrer).

 

Welchen Umfang haben die seit dem 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnisklassen?

Eine Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen finden Sie unter dem Menüpunkt Ausbildung.

Die wesentlichen Änderungen sind:

  • Einführung eines Führerscheins für Mopeds (Klasse AM)
  • Änderung der Definition Klasse A 1 (Leichtkraftrad)
  • Einführung eines Führerscheins der Klasse A 2
  • Änderung der Definition der Klasse A
  • Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
  • Änderung der Definition Klasse B (Pkw) und weiterer Fahrerlaubnisklassen

 

Ich war bereits vor dem 19.01.2013 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt. Welche Fahrzeuge darf ich jetzt fahren und ab wann darf ich Krafträder der Klasse A fahren?

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) in der bis zum 18.01.2013 geltenden Fassung dürfen Krafträder der Klasse A2 und nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen.

 

Ich war bereits vor dem 19.01.2013 im Besitz einer Fahrerlaubnis. Darf ich Fahrzeuge im Umfang der seit dem 19.01.2013 geltenden Fahrerlaubnisklassen fahren?

Inhaber einer Fahrerlaubnis, die bis zum 18.01.2013 erteilt worden ist, dürfen seit dem 19.01.2013 zusätzlich zum bisherigen Umfang ihrer Fahrerlaubnis auch Fahrzeuge führen, die vom neuen Umfang der jeweiligen Klasse erfasst sind.

 

Was muss ich machen, damit ich ab dem 19.01.2013 auch Fahrzeugkombinationen aus einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger von mehr als 750 kg führen darf, ohne dafür eine Fahrerlaubnis der Klasse BE erwerben zu müssen?

Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann seit dem 19.01.2013 mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination  3 500 kg überschreitet, aber  4 250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die  Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden. Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung.
Nähere Einzelheiten klären Sie bitte mit unserem Büro oder Ihrer örtlichen Fahrerlaubnisbehörde.

 

Hinweise für Klasse-3-Fahrer

Inhaber der Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten beim Umtausch neben der Fahrerlaubnis der Klassen B, BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen.

Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Züge bis 12 t geführt werden.

Soll der volle Umfang der bisherigen Klasse 3 (Fahrzeugkombinationen/Züge über 12 t) erhalten bleiben, muss dies beim Umtausch besonders beantragt werden. Hierbei wird die Fahrerlaubnis der Klasse CE (beschränkt, durch Schlüsselnummer 79) bis zur Vollendung des 50.Lebensjahres erteilt.

Zur Verlängerung sind für diese Fahrerlaubnisklasse alle 5 Jahre ärztliche/augenärztliche Kontrolluntersuchungen (siehe Hinweise für LKW-Fahrer) erforderlich.

Wenn Sie den Führerschein der "alten" Klasse 2 noch haben

  • dürfen Sie nur noch bis zu Ihrem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klassen C und CE fahren.
  • mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie spätestens den alten Führerschein gegen einen neuen umgetauscht haben. Sie erhalten dann die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird auf 5 Jahre befristet.
  • Für den Umtausch und jede spätere Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen vorlegen.
  • Wer nicht umtauscht, darf ab dem 50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr fahren.

Zusätzlich zum Führerschein müssen Lkw-Fahrer, die gewerblich Güter befördern, seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen