Begleitetes Fahren ab 17

Seit dem 1. September 2005 können Jugendliche die Führerscheinausbildung in der Fahrschule frühestens mit 16 1/2 Jahren beginnen. Nach bestandener Fahrprüfung erhalten sie mit Vollendung des 17. Lebensjahres eine befristete Prüfungsbescheinigung, die für das gesamte Bundesgebiet und für Österreich, nicht dagegen für das übrige Ausland gilt. Sie ist mit der Auflage versehen, dass bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung einer weiteren Person, die in der Prüfungsbescheinigung mit aufgeführt ist, gefahren werden darf. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird dann der neue EU-Kartenführerschein ausgehändigt. Die Begleitperson muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen: Sie muss das 30. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (PKW) sein und darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung nicht mehr als drei Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben.

Die neue Regelung sieht Folgendes vor:

Anforderungen an die Begleitperson:
Mindestalter 30 Jahre
Besitz der Fahrerlaubnis mindestens 5 Jahre
Maximal 1 Punkt im Verkehrszentralregister
Weniger als 0,5 Promille BAK

Einweisung der Begleiter
Die Einweisung der Belgeiter bieten wir Ihnen in regelmäßigen Abständen an, bitte fragen Sie bei uns telefonisch nach oder schreiben Sie uns eine Mail an info@fs-langer.de.

Ausbildung und Prüfung
Die / der Fahrerlaubnisbewerber/in  kann mit der Ausbildung beginnen, wenn sie/er mindestens 16,5 Jahre alt ist.
Sie/er absolviert die Ausbildung entsprechend den Vorschriften der FahrschAusbO und legt danach die FE-Prüfung ab (die theoretische Prüfung frühestens 3 Monate und die praktische Prüfung frühestens 1 Monat vor dem Erreichen des 17. Geburtstags).

Prüfungsbescheinigung
Nach erfolgreicher Prüfung erhält die/der Bewerber/in  (sofern das Mindestalter erreicht ist) eine Prüfungsbescheinigung, die als Führerschein gilt. In diese Prüfungsbescheinigung sind die Begleitpersonen eingetragen. Nur in Begleitung dieser Personen darf die/der Fahrer/i ein Kraftfahrzeug der Klasse B (bzw. BE) führen. Die Prüfungsbescheinigung hat längstens bis zu 3 Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres Gültigkeit.
Der "Kartenführerschein" wird auf Antrag ab dem vollendeten 18. Lebensjahr erteilt.

Eingeschlossene Klassen
Die erworbene Fahrerlaubnis der Klasse B schließt die Fahrerlaubnisklassen AM und 7.L ein. Fahrzeuge dieser Klassen dürfen ohne Begleitperson geführt werden, da die/der Bewerber/in das erforderliche Mindestalter bereits erreicht hat.

Fahrerlaubnis auf Probe
Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auf Probe erteilt.

Sanktionen
Die Fahrerlaubnis ist zu widerrufen, "wenn die/der Fahrerlaubnisinhaber/in gegen eine vollziehbare Auflage" (nach § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG) "über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen verstößt" (= Fahrt ohne Begleiter; eine solche liegt auch vor, wenn die Begleitperson gegen die Beschränkung oder das Verbot des Genusses alkoholischer Getränke und berauschender Mittel verstößt).

Ausbildungsbeginn
Sowohl mit der theoretischen als auch mit der praktischen Ausbildung darf erst 6 Monate vor dem 17. Geburtstag begonnen werden.